Gesuchsbeilage 2b). Nach Gesagtem lässt das Rechtsöffnungsgesuch der Klägerin schlicht keinen anderen Interpretationsspielraum zu, als dass die Klägerin gestützt auf den geschäftlichen Darlehensvertrag vom Dezember 2021 Rechtsöffnung für einen Betrag Fr. 93'549.00 und gestützt auf den privaten Darlehensvertrag vom Februar 2022 Rechtsöffnung für einen Betrag von Fr. 60'806.90 verlangt hat.