Sie hielt im Rechtsöffnungsgesuch zudem einleitend fest, dass sie auf einen Umrechnungskurs von 0.93549 EUR/CHF abstelle (Rechtsöffnungsgesuch Rz. 4). Die von der Klägerin in Betreibung gesetzten Forderungen von EUR 65'000.00 und EUR 100'000.00 entsprachen in Anwendung des von der Klägerin geltend gemachten Umrechnungskurses (0.93549) Fr. 60'806.90 bzw. Fr. 93'549.00 (angefochtener Entscheid E. 3.5; Gesuchsbeilage 2b).