Per 25.10.2024)" betreiben liess. Die Klägerin führte in ihrem Rechtsöffnungsgesuch sodann auch ausführlich aus, dass sie gestützt auf den geschäftlichen Darlehensvertrag vom Dezember 2021 Rechtsöffnung für einen Betrag von EUR 100'00.00 (Rechtsöffnungsgesuch Rz. 6 ff.) und gestützt auf den privaten Darlehensvertrag vom Februar 2022 für einen Betrag von EUR 65'000.00 (Rechtsöffnungsgesuch Rz. 15 ff.) verlange. Sie hielt im Rechtsöffnungsgesuch zudem einleitend fest, dass sie auf einen Umrechnungskurs von 0.93549 EUR/CHF abstelle (Rechtsöffnungsgesuch Rz. 4).