Dem im Rechtsöffnungsgesuch gestellten Rechtsbegehren lässt sich entnehmen, dass die Klägerin Rechtsöffnung für einen Betrag von Fr. 93'549.00 zuzüglich 10 % Zins seit dem 31. Januar 2022 sowie für einen Betrag von Fr. 60'806.90 zuzüglich 10 % Zins seit dem 28. Februar 2022 verlangt. Hierbei entspricht der zweite Betrag in der Höhe von Fr. 60'806.90 exakt dem Betrag, für den die Klägerin den Beklagten mit Zahlungsbefehl in der Betreibung aaa des Betreibungsamts Q._____ mit dem Forderungsgrund "Privater Darlehensvertrag vom Februar 2022 (EUR 65'000.00; Umr. Per 25.10.2024)" betreiben liess.