84 Abs. 2 ZPO). Im Rechtsbegehren für eine Rechtsöffnung sollte die Erteilung für eine bezifferte Summe in Schweizer Franken zuzüglich Zins zu einem bestimmten Zinssatz ab einem bestimmten Datum für einen genau spezifizierten Zahlungsbefehl verlangt werden (STAEHELIN, in: Staehelin/Bauer/Lorandi [Hrsg.], Basler Kommentar Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs I, 3. Aufl. 2021, N. 37a zu Art. 84 SchKG). Das Gesagte steht indes unter dem Vorbehalt des überspitzten Formalismus (BGE 137 III 617 E. 6.2). Rechtsbegehren sind nach Treu und Glauben und insbesondere im Lichte der dazu gegebenen Begründung auszulegen (Urteil des Bundesgerichts 4A_462/2017 vom 12. März 2018 E. 3.2;