Die Vorinstanz hat sich entgegen dem Vorbringen der Klägerin somit (auch) mit dem privaten Darlehensvertrag vom Februar 2021 befasst. Allein die Tatsache, dass ihre Würdigung nicht zutrifft (vgl. E. 4 unten), stellt keine Rechtsverweigerung dar. -7- 4. 4.1. Die Vorinstanz wies das Rechtsöffnungsbegehren der Klägerin ab, weil diese die Zusammensetzung und Berechnung der Forderung nicht transparent dargelegt haben soll, was von ihr bestritten wird (vgl. E. 2 oben).