3.3. In Erwägung 3.4.3 des angefochtenen Entscheids hielt die Vorinstanz fest, dass aus dem Rechtsöffnungsgesuch der Klägerin nicht hervorgehe, wie sich der Betrag, für welchen Rechtsöffnung verlangt werde, aus den beiden Darlehensverträgen zusammensetze. Die Aufteilung auf die jeweiligen Verträge sei weder ersichtlich noch rechnerisch nachvollziehbar. In der Folge hielt die Vorinstanz fest, dass aufgrund der angeblich fehlenden Liquidität des Sachverhalts die Gewährung der Rechtsöffnung von vornherein ausgeschlossen sei. Die Vorinstanz hat sich entgegen dem Vorbringen der Klägerin somit (auch) mit dem privaten Darlehensvertrag vom Februar 2021 befasst.