welche für die Vertragsauslegung berücksichtigt werden könne, nicht fest und verletze damit Art. 151 Abs. 1 ZPO, wenn sie unbestrittene Tatsachen nicht berücksichtige (Beschwerde Rz. 23). Werde der geschäftliche Darlehensvertrag gemäss § 133 und § 157 BGB ausgelegt, sei klar, dass sich der Beklagte unterschriftlich handelnd für sich verpflichtet habe (Beschwerde Rz. 24 ff.). Es liege zudem eine Rechtsverweigerung vor, da sich die Vorinstanz ab Erwägung 3.4.3. mit keiner Silbe mehr zum privaten Darlehensvertrag vom Februar 2022 geäussert habe (Beschwerde Rz. 27 und 41).