deutig sei, jedenfalls aber nicht unklar (Beschwerde Rz. 12 ff.). Der Wortlaut des geschäftlichen Darlehensvertrags vom Dezember 2021 sei unbestritten geblieben. Der Beklagte habe in seiner Stellungnahme ausgeführt, er habe für sich und als Geschäftsführer der C.D._____ AG unterzeichnet (Beschwerde Rz. 22). Die Vorinstanz halte diese unbestrittene Tatsache, -6-