Es bleibe daher offen, ob der Beklagte im eigenen Namen oder in Vertretung einer nicht existenten bzw. falsch bezeichneten Gesellschaft gehandelt habe. Eine eindeutige Schuldanerkennung in persönlicher Eigenschaft des Beklagten sei somit nicht ersichtlich. Der Sachverhalt erscheine insoweit als illiquide, als unklar bleibe, ob der Beklagte überhaupt persönlich Vertragspartner und damit passivlegitimiert sei (angefochtener Entscheid E. 3.6.2).