Es würden (zudem) erhebliche Unklarheiten bezüglich der Passivlegitimation des Beklagten beim "geschäftlichen Darlehensvertrag" vom Dezember 2021 bestehen. Dieser sei von der Klägerin, vertreten durch ihren Geschäftsführer, sowie dem Beklagten unterzeichnet worden. Letzterer habe jedoch unter einer Rubrik, in der als Vertragspartner die "C.D._____ AG" genannt sei, unterschrieben. Die "C.D._____ AG" sei eine juristische Person, die in dieser Form im Handelsregister nicht existiere. Tatsächlich würde einzig die "C.E._____ AG" bestehen. Es bleibe daher offen, ob der Beklagte im eigenen Namen oder in Vertretung einer nicht existenten bzw. falsch bezeichneten Gesellschaft gehandelt habe.