Im Rechtsöffnungsgesuch der Klägerin werde provisorisch Rechtsöffnung für einen pauschalen Gesamtbetrag von Fr. 154'355.90 beantragt. Aus dem Gesuch gehe jedoch nicht hervor, wie sich dieser Betrag aus den beiden Darlehensverträgen und den tatsächlich ausbezahlten Beträgen zusammensetze. Die Aufteilung auf die jeweiligen Verträge sei weder ersichtlich noch rechnerisch nachvollziehbar. Es würden damit die notwendigen Angaben zur Berechnung der geltend gemachten Forderung fehlen, was die Prüfung der Höhe der Forderung im Sinne von Art. 82 Abs. 1 SchKG -5-