2. 2.1. Die Vorinstanz führte zur Begründung des angefochtenen Entscheids im Wesentlichen aus, vorliegend mache die Klägerin als Rechtsöffnungstitel sowohl den als "Geschäftlicher Darlehensvertrag" bezeichneten Darlehensertrag vom Dezember 2021 als auch den als "Privater Darlehensvertrag" bezeichneten Vertrag vom Februar 2022 geltend (angefochtener Entscheid E. 3.1). Im "Geschäftlichen Darlehensvertrag" vom Dezember 2021 habe die Klägerin dem Beklagten ein Darlehen über EUR 150'000.00 gewährt. Aus den eingereichten Unterlagen ergebe sich jedoch, dass tatsächlich ein Betrag von EUR 100'000.00 an den Beklagten ausbezahlt worden sei (angefochtener Entscheid E. 3.4.1).