3.2. Mit Beschwerdeantwort vom 26. September 2025 stellte der Beklagte folgende Anträge: " 1. Es sei die Beschwerde unter Bestätigung des vorinstanzlichen Entscheids vollumfänglich abzuweisen. -4- 2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen inkl. MWST zu Lasten der Beschwerdeführerin." 3.3. Mit Eingabe vom 12. Januar 2026 wurde die neue Vertretung des Beklagten angezeigt. Das Obergericht zieht in Erwägung: