zu beseitigen und der Beschwerdeführerin die provisorische Rechtsöffnung zu erteilen. 3. Die Kosten- und Entschädigungsfolgen des Verfahrens SR.2024.00686 seien neu zu regeln. - unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zuzüglich MWST - Eventualiter 1. Der Entscheid des Bezirksgerichts Baden vom 21.08.2025 (SR.2024.00686) sei vollumfänglich aufzuheben und die Sache sei zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. 2. Die Kosten- und Entschädigungsfolgen des Verfahrens SR.2024.00686 seien neu zu regeln. - unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zuzüglich MWST -"