2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Gesuchstellers." 2.3. Der Präsident der Bezirksgerichts Baden erkannte am 21. August 2025 Folgendes: -3- " 1. Das Rechtsöffnungsgesuch wird abgewiesen. 2. Die Entscheidgebühr von Fr. 1'500.00 wird der Gesuchstellerin auferlegt und mit ihrem Kostenvorschuss in der gleichen Höhe verrechnet. 3. Die Gesuchstellerin wird verpflichtet, dem Gesuchsgegner eine Parteientschädigung in richterlich festgesetzter Höhe von Fr. 1'352.08 (inkl. Auslagen, exkl. MwSt.) zu bezahlen."