Nach dem Gesagten waren sowohl das Fristwiederherstellungsgesuch als auch die Beschwerde, wäre sie inhaltlich zu prüfen gewesen, offensichtlich aussichtslos. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ist folglich abzuweisen. -7- Das Obergericht erkennt: 1. Das Gesuch um Wiederherstellung der Beschwerdefrist wird abgewiesen. 2. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 3. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen. 4. Die obergerichtliche Entscheidgebühr von Fr. 500.00 wird dem Kläger auferlegt 5. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. Zustellung an: […]