6. Der Kläger beantragte die unentgeltliche Rechtspflege. Eine Person hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn sie nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint (Art. 117 ZPO). Ein Begehren ist als aussichtslos anzusehen, wenn die Gewinnaussichten beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren (BGE 142 III 138 E. 5.1; BGE 139 III 475 E. 2.2). Nach dem Gesagten waren sowohl das Fristwiederherstellungsgesuch als auch die Beschwerde, wäre sie inhaltlich zu prüfen gewesen, offensichtlich aussichtslos.