5. Bei diesem Verfahrensausgang wird der Kläger kostenpflichtig. Die Gebühr für das Wiederherstellungs- und Beschwerdeverfahren ist auf Fr. 500.00 festzusetzen. Der Beklagten ist mangels Einbezug in das vorliegende Verfahren kein Aufwand entstanden, weshalb ihr keine Parteientschädigung zuzusprechen ist.