Es kann hierfür auf die zutreffende Begründung im Entscheid vom 31. Juli 2025 E. 3.1 f. verwiesen werden. Die fehlende Sachlegitimation hätte im Beschwerdeverfahren – welches lediglich der Kontrolle des erstinstanzlichen Entscheids nicht aber der Fortführung des erstinstanzlichen Verfahrens dient (FREIBURGHAUS/AF- HELDT, Komm.-ZPO, N. 3.f zu Art. 326 ZPO) – gestützt auf Art. 326 ZPO nicht behoben werden können. 4. Zusammenfassend ist das Gesuch um Wiederherstellung der Beschwerdefrist abzuweisen und auf die Beschwerde ist wegen Verspätung nicht einzutreten.