3.2.2 Unabhängig von der verwirkten Viermonatsfrist scheint die Vorinstanz die Klage schliesslich auch zu Recht wegen fehlender Passivlegitimation abgewiesen zu haben. Der Kläger bestreitet mit Beschwerde nicht, dass er mit seinem Gesuch die Belastung des Stammgrundstücks verlangt hat und dass trotz Miteigentum das Gesamthandprinzip gemäss Art. 648 Abs. 2 ZGB anwendbar ist. Folglich hätte nicht nur die Beklagte, sondern auch C._____ als Miteigentümer der Liegenschaft, welche mit einem Pfandrecht belegt werden soll, beklagt werden müssen. Es kann hierfür auf die zutreffende Begründung im Entscheid vom 31. Juli 2025 E. 3.1 f. verwiesen werden.