Der Kläger führte in seiner Eingabe vom 30. Juli 2025 sowie im Telefonat vom 31. Juli 2025 aus, die Beklagte habe ihn ab dem 7. April 2025 an der Fortsetzung seiner Arbeiten gehindert (act. 2 und 13). Damit wurde dem Kläger der Auftrag am 7. April 2025 entzogen, weshalb die Verwirkungsfrist für die Eintragung des Bauhandwerkerpfandrechts am 7. August 2025 endete. Die Vorinstanz hat keine Eintragung verfügt und im Zeitpunkt der -6- Beschwerde war die Verwirkungsfrist bereits abgelaufen. Eine Eintragung könnte damit unabhängig von der Frage der materiellen Berechtigung des Pfandrechts nicht mehr erfolgen.