Damit stellt die ferienbedingte Abwesenheit kein unverschuldetes Hindernis im Sinne von Art. 148 ZPO dar (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_1192/2022 vom 12. Oktober 2022 E. 2 bezüglich Art. 50 BGG). Folglich hätte der Kläger um eine Stellvertretung besorgt sein müssen. Dies umso mehr vor dem Hintergrund, dass die viermonatige Verwirkungsfrist für die Eintragung des Bauhandwerkerpfandrechts bereits kurz nach Ausfällung des Entscheids vom 31. Juli 2025 ablief (vgl. nachfolgend E. 3.2.1). Das Gesuch um Wiederherstellung der Beschwerdefrist ist damit abzuweisen.