2.3. Aus den Akten lässt sich die vom Kläger behauptete Mitteilung seiner Ferienabwesenheit nicht entnehmen. Aus der Aktennotiz vom 4. September 2025 (act. 13) ergibt sich zwar, dass zwischen der zuständigen Gerichtsschreiberin und dem Kläger tatsächlich ein Telefonat stattgefunden hat. Die Ferienabwesenheit des Klägers wird darin jedoch nicht erwähnt. Dass der Kläger der Vorinstanz seine Ferienabwesenheit, welche er hier zudem nicht ansatzweise substanziiert, geschweige denn belegt hat, kommuniziert hat, ist folglich unbelegt. Damit stellt die ferienbedingte Abwesenheit kein unverschuldetes Hindernis im Sinne von Art.