Sachlich zuständig ist diejenige Instanz, welche über die nachzuholende Prozesshandlung zu befinden hätte. Ein Wiederherstellungsgesuch in einem hängigen Verfahren ist somit beim entsprechenden Gericht einzureichen. Wurde – wie im vorliegenden Fall – eine Rechtsmittelfrist verpasst, ist das Wiederherstellungsgesuch bei der Rechtsmittelinstanz zu stellen (GOZZI, in: Basler Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, 4. Aufl. 2025 [fortan: BSK-ZPO], N. 2 f. zu Art. 149 ZPO).