148 ZPO sei die Wiederherstellung einer versäumten Frist zu gewähren, wenn die Partei ohne eigenes Verschulden verhindert gewesen sei, fristgerecht zu handeln. Das Gericht habe gewusst, dass er sich in den Ferien befunden habe. Seine verspätete Kenntnisnahme des Entscheids sei daher unverschuldet gewesen.