2. 2.1. Der Kläger begründet die Nichtinempfangnahme des mit eingeschriebener Post versendeten Entscheids vom 31. Juli 2025 mit seiner ferienbedingten Abwesenheit. Diese habe er der zuständigen Gerichtsschreiberin am 31. Juli 2025 telefonisch mitgeteilt. Trotzdem sei ihm der Entscheid vom 31. Juli 2025 während seiner Ferien eingeschrieben zugestellt worden, so dass er diesen nicht rechtzeitig respektive erst am 29. August 2025 habe in Empfang nehmen können. Nach Art. 148 ZPO sei die Wiederherstellung einer versäumten Frist zu gewähren, wenn die Partei ohne eigenes Verschulden verhindert gewesen sei, fristgerecht zu handeln.