1.2. Der Entscheid des Gerichtspräsidiums Baden vom 31. Juli 2025 wurde dem Kläger gemäss Sendungsverfolgung der Post am 5. August 2025 zur Abholung gemeldet und von ihr am 13. August 2025 an das Bezirksgericht Baden retourniert, nachdem die Sendung nicht abgeholt wurde (act. 9). Der Kläger begründete mit seiner Eingabe vom 30. Juli 2025 ein Prozessverhältnis mit der Vorinstanz und hatte deshalb mit Zustellungen zu rechnen. Die Zustellung gilt somit als am 12. August 2025 erfolgt (vgl. Art. 138 Abs. 3 lit. a ZPO), womit die zehntägige Beschwerdefrist am 22. August 2025 endete.