1. 1.1. Bei der Eintragung eines Bauhandwerkerpfandrechts handelt es sich um eine vorsorgliche Massnahme (BGE 137 III 563 E. 3.3). Gegen einen in einer vermögensrechtlichen Angelegenheit ergangenen Entscheid betreffend vorsorgliche Massnahmen, deren Streitwert vor erster Instanz zuletzt unter Fr. 10'000.00 lag, ist als Rechtsmittel die Beschwerde gegeben (Art. 308 und 319 lit. a ZPO). Die Beschwerdefrist beträgt vorliegend zehn Tage (Art. 248 lit. d ZPO i.V.m. Art. 321 Abs. 2 ZPO).