2. Die reduzierte Entscheidgebühr von Fr. 300.00 wird dem Gesuchsteller auferlegt. Sie ist der Gerichtskasse nachzuzahlen. 3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen." 3. 3.1. Mit Eingabe vom 2. September 2025 (Postaufgabe) beantragte der Kläger beim Obergericht des Kantons Aargau: " 1. Die Beschwerdefrist sei gemäss Art. 148 ZPO wiederherzustellen. 2. Der Entscheid des Bezirksgerichts Baden vom 31. Juli 2025 sei aufzuheben.