4. Die Rechtsmittelinstanz stellt der Gegenpartei die Beschwerde zur schriftlichen Stellungnahme zu, es sei denn, die Beschwerde sei offensichtlich unzulässig oder offensichtlich unbegründet (Art. 322 Abs. 1 ZPO). Vorliegend erweist sich die Beschwerde als offensichtlich unbegründet (vgl. E. 2 oben). Auf die Zustellung der Beschwerde zur Stellungnahme an den Kläger wurde deshalb verzichtet. 5. Ausgangsgemäss sind die Prozesskosten dem Beklagten aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO i.V.m. Art. 95 Abs. 1 ZPO). Die Gerichtskosten sind auf Fr. 375.00 festzusetzen (Art. 48 i.V.m. Art. 61 GebV SchKG). Den Klägern ist mangels Aufwand keine Parteientschädigung zuzusprechen.