des konkreten Einzelfalls berücksichtigt (Urteil des Bundesgerichts 2D_42/2017 vom 28. November 2017 E. 2.5 f.). Der Beklagte kann daher aus dem Bundesgerichtsentscheid 2C_679/2016 vom 11. Juli 2017 nichts zu seinen Gunsten ableiten. So löste in diesem Entscheid der Umstand, dass eine Ermessensveranlagung deutlich zu hoch ausgefallen war, für sich allein gerade keine Nichtigkeit aus (Urteil des Bundesgerichts 2C_679/2016 vom 11. Juli 2017 E. 5.2.3 f.).