So präzisierte das Bundesgericht in seinem späteren Urteil 2D_42/2017 vom 28. November 2017, dass sich die Nichtigkeit der Ermessensveranlagungsverfügung des im vom Beklagten zitierten Bundesgerichtsentscheids 2C_679/2016 vom 11. Juli 2017 einzig aus dem Umstand ergeben habe, dass die Veranlagungsbehörde offene Steuern in Betreibung gesetzt, das steuerbare Einkommen – in Missachtung der Betreibungsakten – aber dennoch von Jahr zu Jahr systematisch und massiv erhöht habe. Das Bundesgericht habe in seinem Entscheid 2C_679/2016 keinen Grundsatzentscheid gefällt, sondern vielmehr die höchst aussergewöhnlichen Umstände -7-