Der Beklagte hatte jedoch kein Rechtsmittel ergriffen, so dass der Entscheid über die Steuerveranlagung für das Steuerjahr 2022 in Rechtskraft erwachsen ist (act. 9). Auch wenn in der Ermessensveranlagung allenfalls von unrichtigen Faktoren ausgegangen wurde, wie der Beklagte in seiner Stellungnahme vor Vorinstanz behauptet hatte (act. 24), ist darin kein schwerwiegender inhaltlicher Mangel des Steuerveranlagungsentscheids – im Sinne eines seltenen Ausnahmefalls – zu sehen, welcher die Nichtigkeit der Veranlagung nach sich ziehen würde.