2.3. 2.3.1. Die als Rechtsöffnungstitel verurkundete Ermessenssteuerveranlagung 2022 vom 22. Januar 2024 ist (unbestrittenermassen) in Rechtskraft erwachsen (act. 5 ff.). Das Rechtsöffnungsgericht hat im Rechtsöffnungsverfahren nur zu prüfen, ob sich die in Betreibung gesetzte Forderung aus dem vorgelegten Titel ergibt, nicht aber über den materiellen Bestand der Forderung zu befinden oder sich mit der materiellen Richtigkeit eines rechtskräftigen Entscheids bzw. einer rechtskräftigen Verfügung zu befassen (BGE 142 III 78 E. 3.1; vgl. auch BGE 135 III 315 E. 2.3).