Da die Veranlagungsverfügung gemäss eingereichter Vollstreckbarkeitsbescheinigung vom 30. September 2024 in Rechtskraft erwachsen sei, könne auf den Einwand des Beklagten im vorliegenden Vollstreckungsverfahren nicht eingegangen werden. Für den Betrag von Fr. 22'274.85 sei somit definitive Rechtsöffnung zu erteilen (angefochtener Entscheid E. 3).