2. 2.1. Die Vorinstanz führte zur Begründung des angefochtenen Entscheids im Wesentlichen aus, dass einer Forderung, die auf einer vollstreckbaren Verfügung einer schweizerischen Verwaltungsbehörde beruhe, gemäss Art. 80 Abs. 2 Ziff. 2 SchKG die definitive Rechtsöffnung zu erteilen sei. Dies, sofern der Schuldner nicht beweise, dass die Schuld seit Erlass der Verfügung getilgt, gestundet oder verjährt sei. Die Steuerveranlagung 2022 -5-