1.2.2. Der angefochtene Entscheid wurde dem Beklagten in vollständig begründeter Fassung am 16. Januar 2025 zugestellt (act. 39). Der letzte Tag der zehntägigen Beschwerdefrist fiel somit auf den 26. Januar 2025 und somit auf einen Sonntag. Gestützt auf Art. 142 Abs. 3 ZPO, wonach die Frist am nächsten Werktag endet, sofern der letzte Tag der Frist auf einen Sonntag fällt, endete hier die Beschwerdefrist gegen den angefochtenen Entscheid am 27. Januar 2025. Das Obergericht des Kantons Aargau datierte den Eingang der Beschwerde am 28. Januar 2025.