Wer durch (blossen) Einwurf der Eingabe in einen Briefkasten eine verfahrensmässige Unsicherheit über die Fristwahrung schafft, ist gehalten, für die Rechtzeitigkeit unaufgefordert Beweismittel anzubieten, beispielsweise durch einen Vermerk auf dem Briefumschlag, die Postsendung sei kurz vor Fristablauf in Anwesenheit von Zeugen in den Briefkasten gelegt worden (BENN, in: Basler Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, 4. Aufl. 2024, N. 13 zu Art. 143 ZPO).