1.2. 1.2.1. Die Beschwerdefrist gegen Rechtsöffnungsentscheide beträgt 10 Tage (Art. 321 Abs. 2 i.V.m. Art. 251 lit. a ZPO) und beginnt am Tag nach ihrer Zustellung zu laufen (Art. 142 Abs. 1 ZPO). Die Frist ist eingehalten, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Gericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben wurde (Art. 143 Abs. 1 ZPO). Die Frist darf bis zur letzten Minute des Tages ausgeschöpft werden. Der Absender trägt jedoch die Beweislast für -4-