3. Die Entscheidgebühr von CHF 400.00 wird dem Gesuchgegner [=Beklagten] auferlegt und mit dem Kostenvorschuss der Gesuchsteller verrechnet, so dass der Gesuchgegner den Gesuchstellern den Betrag von CHF 400.00 direkt zu ersetzen hat. 4. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen." 3. 3.1. Mit vom 27. Januar 2025 datierter Eingabe erhob der Beklagte Beschwerde gegen diesen ihm am 16. Januar 2025 in vollständig begründeter Fassung zugestellten Entscheid und beantragte sinngemäss die Aufhebung des angefochtenen Entscheids sowie die Veranlassung einer "Neuberechnung der definitiven Steuerbeträge für 2022 durch die Finanzbehörden".