Obergericht Zivilgericht, 5. Kammer ZSU.2025.23 (SR.2024.250) Art. 30 Entscheid vom 19. Mai 2025 Besetzung Oberrichter Holliger, Präsident Oberrichter Lindner Oberrichter Giese Gerichtschreiber Hess Rechtspraktikant Steiner Kläger 1 A._____, Klägerin 2 B._____, […] Klägerin 3 C._____, […] 1, 2 und 3 vertreten durch […] Beklagter D._____, […] Gegenstand Rechtsöffnung -2- Das Obergericht entnimmt den Akten: 1. Mit Zahlungsbefehl vom 16. Juli 2024 betrieben die Kläger den Beklagten in der Betreibung Nr. aaa des Betreibungsamtes Q._____ für Forderungen von Fr. 22'274.85 nebst Zins zu 5 % seit dem 16. Juli 2024 (1), Fr. 100.00 (2), Fr. 220.00 (3) und Fr. 2'043.20 (4). Unter "Forderungsurkunde mit Da- tum oder Angabe des Forderungsgrundes" wurde angegeben: " (1) Kantons-, Gemeindesteuern, rkt. Kirchensteuern, Ausstand 2022, Ordentliche Steuern (2) Gebühren neu (3) Gebühren bisher (4) Verzugszins bis 15.07.2024" Der Zahlungsbefehl wurde dem Beklagten am 12. August 2024 zugestellt. Dieser erhob gleichentags Rechtsvorschlag. 2. 2.1. Mit Gesuch vom 1. Oktober 2024 ersuchten die Kläger beim Bezirksgericht R._____ um Erteilung der definitiven Rechtsöffnung für die Forderungen von Fr. 22'274.85 und Fr. 2'043.20 sowie für die Betreibungskosten von Fr. 104.00, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Beklag- ten. 2.2. Mit Stellungnahme vom 12. November 2024 (Posteingang) beantragte der Beklagte sinngemäss, es sei das Gesuch um definitive Rechtsöffnung für den Betrag von Fr. 19'158.80 gutzuheissen und ansonsten abzuweisen. 2.3. Das Bezirksgericht R._____, Präsidium des Zivilgerichts, erkannte mit Ent- scheid vom 6. Dezember 2024 Folgendes: " 1. In teilweiser Gutheissung des Rechtsöffnungsbegehrens wird den Ge- suchstellern [=Klägern] in der Betreibung Nr. aaa des Betreibungsamtes Q._____ (Zahlungsbefehl vom 16. Juli 2024) für den Betrag von CHF 22'274.85 nebst Zins zu 5 % seit dem 16. Juli 2024 sowie Verzugs- zins von CHF 2'043.20 bis zum 15. Juli 2024 definitive Rechtsöffnung er- teilt. 2. Im Übrigen werden die Rechtsöffnungsbegehren abgewiesen, sofern da- rauf eingetreten wird. -3- 3. Die Entscheidgebühr von CHF 400.00 wird dem Gesuchgegner [=Beklag- ten] auferlegt und mit dem Kostenvorschuss der Gesuchsteller verrechnet, so dass der Gesuchgegner den Gesuchstellern den Betrag von CHF 400.00 direkt zu ersetzen hat. 4. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen." 3. 3.1. Mit vom 27. Januar 2025 datierter Eingabe erhob der Beklagte Beschwerde gegen diesen ihm am 16. Januar 2025 in vollständig begründeter Fassung zugestellten Entscheid und beantragte sinngemäss die Aufhebung des an- gefochtenen Entscheids sowie die Veranlassung einer "Neuberechnung der definitiven Steuerbeträge für 2022 durch die Finanzbehörden". 3.2. Mit vom 27. Februar 2025 datiertem Gesuch beantragte der Beklagte die unentgeltliche Rechtspflege. 3.3. Es wurde keine Beschwerdeantwort eingeholt. Das Obergericht zieht in Erwägung: 1. 1.1. Rechtsöffnungsentscheide können mit Beschwerde angefochten werden (Art. 319 lit. a i.V.m. Art. 309 lit. b Ziff. 3 ZPO). Mit der Beschwerde können die unrichtige Rechtsanwendung sowie die offensichtlich unrichtige Fest- stellung des Sachverhaltes geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel sind aus- geschlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO). Das Obergericht kann aufgrund der Akten entscheiden (Art. 327 Abs. 2 ZPO). 1.2. 1.2.1. Die Beschwerdefrist gegen Rechtsöffnungsentscheide beträgt 10 Tage (Art. 321 Abs. 2 i.V.m. Art. 251 lit. a ZPO) und beginnt am Tag nach ihrer Zustellung zu laufen (Art. 142 Abs. 1 ZPO). Die Frist ist eingehalten, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Gericht einge- reicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung überge- ben wurde (Art. 143 Abs. 1 ZPO). Die Frist darf bis zur letzten Minute des Tages ausgeschöpft werden. Der Absender trägt jedoch die Beweislast für -4- die rechtzeitige Aufgabe. Ihm obliegt mithin der Nachweis, dass er seine Eingabe bis um 24:00 Uhr des letzten Tages der laufenden Frist der Post übergeben hat. Der Beweis wird in der Regel mit dem Poststempel er- bracht. Soweit der Einwurf bei der Post nach Schalterschluss erfolgt und deshalb offensichtlich ist, dass der Eingangsstempel auf ein späteres Da- tum lauten wird, hat der Absender aufgrund der Vermutung, wonach das Datum des Stempels mit demjenigen der Übergabe übereinstimmt, geeig- nete Beweisvorkehrungen zu treffen für die Behauptung, die Sendung schon am Vortag der Abstempelung oder sogar noch früher in einen Brief- kasten eingeworfen zu haben, um so die Vermutung zu widerlegen. Diese Grundsätze gelten analog auch dann, wenn die Eingabe direkt in den Brief- kasten des zuständigen Gerichts eingeworfen wurde (Urteil des Bundesge- richts 4D_76/2024 vom 13. September 2024 E. 3.4.1 m.H.). Wer durch (blossen) Einwurf der Eingabe in einen Briefkasten eine verfah- rensmässige Unsicherheit über die Fristwahrung schafft, ist gehalten, für die Rechtzeitigkeit unaufgefordert Beweismittel anzubieten, beispielsweise durch einen Vermerk auf dem Briefumschlag, die Postsendung sei kurz vor Fristablauf in Anwesenheit von Zeugen in den Briefkasten gelegt worden (BENN, in: Basler Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, 4. Aufl. 2024, N. 13 zu Art. 143 ZPO). 1.2.2. Der angefochtene Entscheid wurde dem Beklagten in vollständig begrün- deter Fassung am 16. Januar 2025 zugestellt (act. 39). Der letzte Tag der zehntägigen Beschwerdefrist fiel somit auf den 26. Januar 2025 und somit auf einen Sonntag. Gestützt auf Art. 142 Abs. 3 ZPO, wonach die Frist am nächsten Werktag endet, sofern der letzte Tag der Frist auf einen Sonntag fällt, endete hier die Beschwerdefrist gegen den angefochtenen Entscheid am 27. Januar 2025. Das Obergericht des Kantons Aargau datierte den Eingang der Beschwerde am 28. Januar 2025. Auf dem Briefumschlag der Beschwerde befinden sich keine Hinweise, wonach die Beschwerde noch vor dem 28. Januar 2025 dem Gericht überbracht worden wäre. Die Frage, ob der Beklagte mithilfe anderer Beweismittel die Fristenwah- rung darlegen könnte, kann offengelassen werden, da die Beschwerde aus nachfolgenden Gründen ohnehin abzuweisen ist. 2. 2.1. Die Vorinstanz führte zur Begründung des angefochtenen Entscheids im Wesentlichen aus, dass einer Forderung, die auf einer vollstreckbaren Ver- fügung einer schweizerischen Verwaltungsbehörde beruhe, gemäss Art. 80 Abs. 2 Ziff. 2 SchKG die definitive Rechtsöffnung zu erteilen sei. Dies, sofern der Schuldner nicht beweise, dass die Schuld seit Erlass der Verfügung getilgt, gestundet oder verjährt sei. Die Steuerveranlagung 2022 -5- bzw. die definitive Rechnung vom 1. Oktober 2024 falle unter Art. 80 Abs. 2 Ziff. 2 SchKG. Der Beklagte habe in seiner Stellungnahme vom 12. Novem- ber 2024 geltend gemacht, dass die Ermessensveranlagung fehlerhaft sei, da von einem zu hohen Einkommen ausgegangen worden sei. Hätte der Beklagte jedoch den Inhalt der Steuerveranlagung 2022 resp. der definiti- ven Rechnung vom 1. Oktober 2024 bemängeln wollen, hätte er dies mit Einsprache tun müssen. Da die Veranlagungsverfügung gemäss einge- reichter Vollstreckbarkeitsbescheinigung vom 30. September 2024 in Rechtskraft erwachsen sei, könne auf den Einwand des Beklagten im vor- liegenden Vollstreckungsverfahren nicht eingegangen werden. Für den Be- trag von Fr. 22'274.85 sei somit definitive Rechtsöffnung zu erteilen (ange- fochtener Entscheid E. 3). 2.2. Der Beklagte bringt mit Beschwerde vor, die Rechtskraft der Steuerveran- lagung 2022 könne ihm nicht entgegengehalten werden. Er verweist dazu auf das Urteil des Bundesgerichts 2C_679/2016, 2C_680/2016 vom 11. Juli 2017, wonach in einem sehr ähnlichen Fall einer Anfechtung einer angestellten Ärztin gegen zu hoch veranschlagte Steuerermessenent- scheide trotz Fristversäumnis stattgegeben worden sei (Beschwerde S. 1 f.). 2.3. 2.3.1. Die als Rechtsöffnungstitel verurkundete Ermessenssteuerveranlagung 2022 vom 22. Januar 2024 ist (unbestrittenermassen) in Rechtskraft er- wachsen (act. 5 ff.). Das Rechtsöffnungsgericht hat im Rechtsöffnungsver- fahren nur zu prüfen, ob sich die in Betreibung gesetzte Forderung aus dem vorgelegten Titel ergibt, nicht aber über den materiellen Bestand der For- derung zu befinden oder sich mit der materiellen Richtigkeit eines rechts- kräftigen Entscheids bzw. einer rechtskräftigen Verfügung zu befassen (BGE 142 III 78 E. 3.1; vgl. auch BGE 135 III 315 E. 2.3). Abgesehen von der Frage der Nichtigkeit (vgl. E. 2.3.2 unten) kann im vorliegenden Voll- streckungsverfahren daher nicht mehr auf die vom Beklagten erhobenen Einwendungen gegen die rechtskräftige Verfügung in der Sache selbst ein- gegangen werden, wie die Vorinstanz bereits zu Recht im angefochtenen Entscheid erläutert hat. 2.3.2. 2.3.2.1. Fehlerhafte Entscheide bzw. Verwaltungsakte sind in aller Regel nicht nich- tig, sondern bloss anfechtbar, und sie erwachsen dementsprechend durch Nichtanfechtung in Rechtskraft. Nichtigkeit der Verfügung oder des Entscheids tritt nach ständiger bundes- gerichtlicher Rechtsprechung im Sinne der sogenannten Evidenztheorie -6- ein, wenn der ihnen anhaftende Mangel besonders schwer ist, wenn er sich als offensichtlich oder zumindest leicht erkennbar erweist und die Rechts- sicherheit durch die Annahme der Nichtigkeit nicht ernsthaft gefährdet wird. Inhaltliche Mängel einer Verfügung oder eines Entscheids führen nur in sel- tenen Ausnahmefällen zur Nichtigkeit. Erforderlich ist hierzu ein ausseror- dentlich schwerwiegender Mangel. Als Nichtigkeitsgründe fallen vorab funktionelle und sachliche Unzuständigkeit der entscheidenden Behörde sowie krasse Verfahrensfehler in Betracht (BGE 138 II 501 E. 3.1). Fehlt einer Verfügung oder einem Entscheid zufolge Nichtigkeit jegliche Rechtsverbindlichkeit, so ist das durch die Behörde, die mit der Sache be- fasst ist, jederzeit und von Amtes wegen zu beachten (vgl. BGE 138 II 501 E. 3.1, 137 I 273 E. 3.1, 137 III 217 E. 2.4.3 je mit Hinweisen). Die Nichtig- keit kann auch im Rechtsmittel- und selbst noch im Vollstreckungsverfah- ren geltend gemacht werden (BGE 133 II 366 E. 3.1). 2.3.2.2. Ein Nichtigkeitsgrund, welcher der Vollstreckung der rechtskräftigen Er- messenssteuerveranlagung für das Steuerjahr 2022 vom 22. Januar 2024 entgegenstände, ergibt sich weder aus den Akten noch ist ein solcher vom Beklagten mit der Beschwerde dargetan worden. Der Beklagte wurde für die strittige Steuerperiode (Jahr 2022) nach Ermessen veranlagt. Die Steu- erveranlagung war rechtsmittelfähig und mit einer entsprechenden Rechts- mittelbelehrung versehen (act. 8). Der Beklagte hatte jedoch kein Rechts- mittel ergriffen, so dass der Entscheid über die Steuerveranlagung für das Steuerjahr 2022 in Rechtskraft erwachsen ist (act. 9). Auch wenn in der Ermessensveranlagung allenfalls von unrichtigen Faktoren ausgegangen wurde, wie der Beklagte in seiner Stellungnahme vor Vorinstanz behauptet hatte (act. 24), ist darin kein schwerwiegender inhaltlicher Mangel des Steuerveranlagungsentscheids – im Sinne eines seltenen Ausnahmefalls – zu sehen, welcher die Nichtigkeit der Veranlagung nach sich ziehen würde. So ist jeder Ermessensveranlagung immanent, dass es sich bei den einge- setzten Steuerfaktoren mangels genügender Mitwirkung der steuerpflichti- gen Person um Schätz- und nicht um die tatsächlichen Werte handelt. Nichts anderes erhellt aus dem Verweis des Beklagten auf das Urteil des Bundesgerichts 2C_679/2016 vom 11. Juli 2017, in welchem das Bundes- gericht eine Ermessensveranlagungsverfügung als nichtig betrachtete. So präzisierte das Bundesgericht in seinem späteren Urteil 2D_42/2017 vom 28. November 2017, dass sich die Nichtigkeit der Ermessensveranlagungs- verfügung des im vom Beklagten zitierten Bundesgerichtsentscheids 2C_679/2016 vom 11. Juli 2017 einzig aus dem Umstand ergeben habe, dass die Veranlagungsbehörde offene Steuern in Betreibung gesetzt, das steuerbare Einkommen – in Missachtung der Betreibungsakten – aber den- noch von Jahr zu Jahr systematisch und massiv erhöht habe. Das Bundes- gericht habe in seinem Entscheid 2C_679/2016 keinen Grundsatzent- scheid gefällt, sondern vielmehr die höchst aussergewöhnlichen Umstände -7- des konkreten Einzelfalls berücksichtigt (Urteil des Bundesgerichts 2D_42/2017 vom 28. November 2017 E. 2.5 f.). Der Beklagte kann daher aus dem Bundesgerichtsentscheid 2C_679/2016 vom 11. Juli 2017 nichts zu seinen Gunsten ableiten. So löste in diesem Entscheid der Umstand, dass eine Ermessensveranlagung deutlich zu hoch ausgefallen war, für sich allein gerade keine Nichtigkeit aus (Urteil des Bundesgerichts 2C_679/2016 vom 11. Juli 2017 E. 5.2.3 f.). 3. Gemäss Art. 117 ZPO hat eine Person Anspruch auf unentgeltliche Rechts- pflege, wenn sie nicht über die erforderlichen Mittel verfügt (lit. a) und ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint (lit. b). Prozessbegehren sind als aussichtslos anzusehen, bei denen die Gewinnaussichten beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und die deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können (BGE 129 I 129 E. 2.3.1). Gestützt auf die vorangegangenen Ausführungen erweist sich die Be- schwerde als aussichtslos. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist deshalb abzuweisen. 4. Die Rechtsmittelinstanz stellt der Gegenpartei die Beschwerde zur schrift- lichen Stellungnahme zu, es sei denn, die Beschwerde sei offensichtlich unzulässig oder offensichtlich unbegründet (Art. 322 Abs. 1 ZPO). Vorlie- gend erweist sich die Beschwerde als offensichtlich unbegründet (vgl. E. 2 oben). Auf die Zustellung der Beschwerde zur Stellungnahme an den Klä- ger wurde deshalb verzichtet. 5. Ausgangsgemäss sind die Prozesskosten dem Beklagten aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO i.V.m. Art. 95 Abs. 1 ZPO). Die Gerichtskosten sind auf Fr. 375.00 festzusetzen (Art. 48 i.V.m. Art. 61 GebV SchKG). Den Klä- gern ist mangels Aufwand keine Parteientschädigung zuzusprechen. Das Obergericht erkennt: 1. Die Beschwerde des Beklagten wird abgewiesen, soweit darauf eingetre- ten wird. 2. Die obergerichtliche Spruchgebühr von Fr. 375.00 wird dem Beklagten auf- erlegt. -8- 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. Zustellung an: […] Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Zivilsachen (Art. 72 ff., Art. 90 ff. BGG) Gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen, kann innert 30 Tagen, von der schrift- lichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Be- schwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Streitwert in arbeits- und miet- rechtlichen Fällen mindestens Fr. 15'000.00 bzw. in allen übrigen Fällen mindestens Fr. 30'000.00 beträgt, es sei denn, es stelle sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Be- deutung oder es handle sich um einen Entscheid des Konkurs- und Nachlassrichters (Art. 44 Abs. 1, Art. 72, Art. 74, Art. 90, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG). Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundes- gericht einzureichen (Art. 42 BGG). Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Be- deutung stellt, ist auszuführen, warum diese Voraussetzung erfüllt ist. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in den Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Der Streitwert des kantonalen Verfahrens beträgt weniger als Fr. 30'000.00. Rechtsmittelbelehrung für die subsidiäre Verfassungsbeschwerde (Art. 113 ff. BGG) Gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen, kann innert 30 Tagen, von der schrift- lichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die subsidi- äre Verfassungsbeschwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden, so- weit keine Beschwerde nach den Artikeln 72 - 89 BGG zulässig ist (Art. 44 Abs. 1, Art. 90, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1, Art. 113, Art. 117 BGG). Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundes- gericht einzureichen (Art. 42 BGG). Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid verfassungsmässige Rechte (Art. 116 BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in den Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Wird gegen einen Entscheid sowohl ordentliche Beschwerde als auch -9- Verfassungsbeschwerde geführt, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift ein- zureichen (Art. 119 Abs. 1 BGG). Aarau, 19. Mai 2025 Obergericht des Kantons Aargau Zivilgericht, 5. Kammer Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: Holliger Hess