3. Die Prozesskosten werden grundsätzlich der unterliegenden Partei auferlegt (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Das vorliegende Beschwerdeverfahren wurde allerdings dadurch veranlasst, dass die Vorinstanz den Anspruch der Klägerin auf das rechtliche Gehör verletzt hat. Es rechtfertigt sich deshalb, die Gerichtskosten, in Abweichung von diesem Grundsatz dem Kanton aufzuerlegen (Art. 107 Abs. 2 ZPO). Der nicht anwaltlich vertretenen Klägerin ist kein entschädigungspflichtiger Aufwand entstanden. Besondere Gründe für das Zusprechen einer Umtriebsentschädigung wurden von der Klägerin nicht dargetan und sind auch nicht ersichtlich (Art. 95 Abs. 3 lit. c ZPO). Das Obergericht erkennt: