Indem die Vorinstanz die Eingabe des Beklagten ohne ausdrücklich Fristansetzung der Klägerin zugestellt hat, hat sie ihr rechtliches Gehör verletzt. Tatsachenbehauptungen und Beweismittel, welche die Klägerin vor Vorinstanz zusätzlich hätte vortragen bzw. einreichen können, wenn das Replikrecht effektiv gewährt worden wäre, können im Beschwerdeverfahren nicht mehr berücksichtigt werden (E. 1 hiervor), weshalb eine Heilung der Gehörsverletzung ausgeschlossen ist. Die Sache ist daher in Gutheissung der Beschwerde zur korrekten Durchführung des Verfahrens im Sinne der Erwägungen und zu neuem Entscheid an die Vorinstanz zurückzuweisen.