Verwaltungsrats, F._____, zu gelten hat (vgl. [...] Dementsprechend konnte von der Klägerin nicht erwartet werden, dass sie zu der ihr zur Kenntnisnahme zugestellten Eingabe des Beklagten von sich aus Stellung nimmt. Eine spätere Äusserungsmöglichkeit vor derselben Instanz lag nicht vor. Indem die Vorinstanz die Eingabe des Beklagten ohne ausdrücklich Fristansetzung der Klägerin zugestellt hat, hat sie ihr rechtliches Gehör verletzt.