(Verfasser der vorliegenden Beschwerde) um den Präsidenten des Verwaltungsrates mit Einzelunterschrift der Klägerin. Es bestehen keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass er über eine juristische Ausbildung verfügt, geschweige denn über ein Patent als Rechtsanwalt verfügen würde, wobei das Gesagte auch für das zweite Mitglied des -5-