2.2.3. Mit vorinstanzlicher Verfügung vom 11. Juli 2025, welche die Klägerin unbestrittenermassen erhalten hat, wurde ihr die Stellungnahme des Beklagten vom 2. Juli 2025 zur Kenntnisnahme ("zur Kenntnis") zugestellt (act. 19 f.), wobei keine ausdrückliche Fristansetzung für eine fakultative Stellungnahme erfolgte. Gemäss Handelsregister des Kantons Q._____ handelt es sich bei E._____ (Verfasser der vorliegenden Beschwerde) um den Präsidenten des Verwaltungsrates mit Einzelunterschrift der Klägerin.