ZPO primär den Schutz von Laien vor Augen hatte. Die Unterlassung einer Fristansetzung führt aber auch bei unvertretenen Parteien nicht zu einer Aufhebung des Entscheids, sofern dieser formelle Mangel im Rahmen der Heilungsmöglichkeiten von Gehörsverletzungen vor der Rechtsmittelinstanz geheilt werden kann (vgl. zum Ganzen: MARCO CHEVALIER/SEVERIN BOOG, in: Thomas Sutter-Somm/Cordula Lötscher/Christoph Leuenberger/Benedikt Seiler [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 4. Aufl. 2025, N 30 zu Art. 53 ZPO).