Wenn das Gericht der Gegenpartei die Eingabe ohne ausdrückliche Fristansetzung zustellt, sich diese im Rahmen einer späteren Äusserungsmöglichkeit vor derselben Instanz zu der ohne Fristansetzung zugestellten Eingabe vernehmen lassen kann, so liegt zwar ein ursprünglich formeller Mangel vor, der aber durch eine spätere Äusserungsmöglichkeit geheilt werden kann. Besteht für die betroffene Partei keine spätere Äusserungsmöglichkeit vor derselben Instanz und ist sie rechtskundig vertreten, so kann dieser formelle Mangel nicht zur Aufhebung des Entscheids führen, zumal das Parlament bei der Einführung von Art. 53 Abs. 3 ZPO primär den Schutz von Laien vor Augen hatte.