Das Gericht hat die Zustellung einer Eingabe an die Gegenseite in jedem Fall mit einer Frist zur fakultativen Stellungnahme zu versehen. Wenn das Gericht der Gegenpartei die Eingabe ohne ausdrückliche Fristansetzung zustellt, sich diese im Rahmen einer späteren Äusserungsmöglichkeit vor derselben Instanz zu der ohne Fristansetzung zugestellten Eingabe vernehmen lassen kann, so liegt zwar ein ursprünglich formeller Mangel vor, der aber durch eine spätere Äusserungsmöglichkeit geheilt werden kann.